Eine ärztlich verordnete logopädische Behandlung ist als Heilmittel Teil der medizinischen Grundversorgung. Gesetzliche und private Krankenkassen übernehmen die Kosten.
Folgende Ärzte können eine Verordnung für eine Behandlung ausstellen:
- Allgemeinmediziner
- HNO-Ärzte
- Kieferorthopäden
- Kinderärzte
- Kinder- und Jugendpsychiater
- Neurologen
- Phoniater und Pädaudiologen
- Zahnärzte
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von Zuzahlungen befreit.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres schreiben die gesetzlichen Krankenkassen einen Eigenanteil von 10,00 Euro sowie 10% des Rezeptwertes pro ärztlicher Verordnung vor.
Da die Behandlung von Lese- und Rechtschreibstörungen nicht im Heilmittelkatalog der Krankenkassen enthalten ist, muss sie privat getragen werden.